Die Ausübung von Tätigkeiten und die dabei erfolgte Setzung rechtlich relevanter Handlungen über das Internet wirft ganz allgemein die Frage auf, welche Normsetzer unter welchen Voraussetzungen diese regeln dürfen. In besonderer Ausformung stellt sich diese Problematik in Bereichen, welche der landesgesetzlichen Regelungskompetenz unterliegen. Große praktische Bedeutung haben solche Fragen im Sportwettenrecht. Einige Landesgesetzgeber haben Internetwetten explizit geregelt und grenzen hierbei den örtlichen Geltungsbereich nach dem Standort des Servers ab, von dem aus die Website betrieben wird. Im Zuge sportwettenrechtlicher Rechtsstreitigkeiten wurde aber auch argumentiert, dass bei Wohnsitz bzw Aufenthaltsort des Wettkunden in einem anderen Bundesland dessen LG zur Anwendung käme. Der vorliegende Beitrag setzt sich vor diesem Hintergrund mit dem Geltungsbereich des landesgesetzlichen Sportwettenrechts auseinander. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Wettanbieter mit einer landesrechtlichen Konzession Internetwetten auch mit Personen abschließen dürfen, die in einem anderen Bundesland wohnen bzw sich dort aufhalten. Die Beantwortung der damit verbundenen Rechtsfragen erfordert verfassungsrechtliche Überlegungen einerseits zum Geltungsbereich von LG allgemein und andererseits zu inhaltlichen verfassungsrechtlichen Schranken, die bei der Abgrenzung durch die Landesgesetzgeber und der Interpretation der einschlägigen LG zu beachten sind.