Der VfGH hat in dem zu behandelnden Erkenntnis eine Reihe von Klarstellungen zum Verhältnis von weisungsfreien Verwaltungsorganen (Art 20 Abs 2 B-VG) zum Konzept der hierarchisch organisierten Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG) getroffen. Insbesondere hat er sich zur Vereinbarkeit von Beleihung und Weisung(sfreiheit) geäußert und damit dem Gesetzgeber eine wichtige Orientierung gegeben.