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Die (nicht so) "Kleine Ökostromnovelle" 2017

BeiträgeKarl StögerÖZW 2018, 8 Heft 1 v. 15.1.2018

Die RV der (informell) als "Kleine Ökostromnovelle" bezeichneten Sammelnovelle 1)1) BGBl I 108/2017. sah "technische oder administrative Anpassungen" 2)2) ErlRV 1519 BlgNR XXV. GP 1. des bisherigen Ökostromförderregimes vor (was auch die Bezeichnung zum Ausdruck bringen sollte, die zukünftig geplante "Große Ökostromnovelle" soll dann das System neu "aufstellen"). Weiters waren bereits in der RV die lang erwartete Rechtsgrundlage für "gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen" und Regelungen zur Abwehr von Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen. Der politische "Abtauschprozess" zur Erlangung einer Zweidrittelmehrheit, der letztendlich sogar zur Zustimmung aller Parlamentsparteien führte, hat die Novelle im Plenum des NR dann jedoch deutlich umfangreicher werden lassen – sowohl vom Ausmaß als auch von den nun doch noch neu verteilten Fördermitteln. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Novelle 3)3)Der Text wurde Anfang Oktober 2017 abgeschlossen; er beruht tw auf einem Vortrag, den der Verfasser am 26. 09. 2017 in Klagenfurt (KELAG-Energierechtssymposium) gehalten hat. Die Beiträge von Rabl/Brenner, Neues Energierecht 2017: Zur sogenannten "kleinen" Ökostrom(gesetz)novelle, ecolex 2017, 1023; Oberndorfer/Pichler, § 16a ElWOG: Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, ZTR 2017, 108; Metzler, Die "kleine Ökostromnovelle" – auch eine "kleine Ausgleichsenergienovelle", ZTR 2017, 174 sowie Ennser, Energierecht für (inter)aktive Kunden: Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen im ElWOG 2010 und andere Modelle der kollektiven Marktteilnahme, in: Paulus (Hrsg), Jahrbuch Regulierungsrecht 2017 (2017) 167 konnten in den Fahnen noch berücksichtigt werden. und versucht dabei insb einige der Themen aufzuzeigen, bei denen die Novelle – die auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben wohl die letzte des bisherigen Förderungssystems sein wird – bereits in die Zukunft weist.

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