Aus Anlass eines Parteiantrags und eines Gerichtsantrags hat sich der VfGH mit der Verfassungskonformität des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auseinandergesetzt und im Dezember 2016 entschieden, dass die Regelungen des VbVG über die Verantwortlichkeit von Verbänden nicht verfassungswidrig sind. In seinem Erkenntnis G 497/2015 ua kam der VfGH zum Schluss, dass die Verbandsverantwortlichkeit nicht am Maßstab des Schuldprinzips zu messen sei und die Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes für Straftaten der Entscheidungsträger oder Mitarbeiter daher nicht gegen das Sachlichkeitsgebot und das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen.