Berufsunfähigkeitspension - eine DGKP ist nicht auf Teiltätigkeiten ihres Berufsbildes verweisbar. Bei Prüfung der Berufsunfähigkeit einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson kann diese nicht berufsschutzerhaltend auf Teiltätigkeiten nach § 13 GuKG mangels Möglichkeit zur Teileintragung in das Gesundheitsberuferegister verwiesen werden. Genießt sie Berufsschutz, ist aber nur mehr auf Teiltätigkeiten nach § 13 GuKG verweisbar, ist sie berufsunfähig (§ 273 ASVG).

