Maskenpflicht: Überprüfung ärztlicher Atteste. VwGH: Die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gemäß § 15 Abs 5 der 3. COVID-19-NotMV knüpfte daran an, ob der betroffenen Person die Erfüllung der Trageverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, und nicht an das bloße Vorhandensein eines entsprechenden ärztlichen Attestes. Ob die Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.

