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Interessen Dritter sind kein Grund für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtRechtsprechungJudikaturMichael GannerÖZPR 2021/70ÖZPR 2021, 121 Heft 4 v. 24.8.2021

Interessen Dritter sind kein Grund für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Für einen sogenannten "Querulanten" darf ein Erwachsenenvertreter nur bestellt werden, wenn er sich durch sein Verhalten Schaden zufügen kann.

1 Ob 20/21d

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