Berücksichtigung der subjektiven Meinung selbst entscheidungsunfähiger vertretener Personen bei pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung. Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung, also die tatsächliche Befolgung eines Wunsches des Betroffenen, der in jedweder Form erfolgen kann, ist die Feststellung des aktuellen Wunsches des Betroffenen.
6 Ob 3/21s

