Gemäß § 141 Abs 1 AußStrG dürfen vom Gericht Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Informationen zum Gesundheitszustand nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinem gesetzlichen Vertreter
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

