Unfallbedingter Betreuungsaufwand. OGH: Zeiten, in denen keine konkrete Pflege und Betreuung notwendig ist, aber dennoch eine Betreuungsperson anwesend sein muss, sind vom Schädiger nicht zu ersetzen, wenn es sich bei der Betreuungsperson um einen im selben Wohnverband lebenden Angehörigen handelt, der jedenfalls in derselben Wohnung anwesend wäre. Insofern liegt kein ersatzfähiger Schaden vor.
2 Ob 148/19g

