Die Vertretungsbefugnisse der nächsten Angehörigen wurden im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (Sachwalterrecht) wesentlich erweitert. Sie können nunmehr folgende Bereiche betreffen, sei es nur einen einzelnen der nachstehend angeführten Punkte oder seien es mehrere oder alle Bereiche (siehe § 269 Abs 1 ABGB):

