Gem § 9 Abs 1 HeimAufG sind die für eine Einrichtung namhaft gemachten Bewohnervertreter (siehe § 8 Abs 2 und 3 HeimAufG) berechtigt, in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

