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Müssen Bewohner der Einsichtnahme in die Dokumentation durch die Bewohnervertreter zustimmen?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2017/31ÖZPR 2017, 54 Heft 2 v. 12.4.2017

Gem § 9 Abs 1 HeimAufG sind die für eine Einrichtung namhaft gemachten Bewohnervertreter (siehe § 8 Abs 2 und 3 HeimAufG) berechtigt, in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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