Seit Einführung des Pflegegeldes im Jahre 1993 gilt die Einstufung von behinderten Kindern und Jugendlichen als schwierigster Bereich der Pflegegeldeinstufung. Sie stellt besondere Anforderungen an Gutachter und Entscheidungsorgane. Vor allem aber wurden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen erst nach und nach zunächst durch die Rechtsprechung konkretisiert und dieser Rechtsprechung folgend vom Gesetzgeber 1998 ins Bundespflegegeldgesetz (BPGG) übernommen. Mit 1. 9. 2016 ist nunmehr eine eigene Einstufungsverordnung für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (Kinder-EinstV) in Kraft getreten, die wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Einstufungspraxis mit sich bringt.

