Pflegegeld Kinder und Jugendliche: (Keine) Pflegegeldstufe 6 bei lebensbedrohlichem Anfallsleiden eines Kleinkindes. Der OGH verneint bei einem unter dreijährigen Kind das Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen der Pflegegeldstufe 6, insbesondere jene der unkoordinierbaren Pflege während des Tages und der Nacht bei lebensbedrohlichen Krampfanfällen, die alle zwei oder drei Tage auftreten.

