Der Fortschritt in der medizinischen Versorgung sowie die demografische Entwicklung unserer Gesellschaft haben zur Folge, dass alte und kranke Menschen oftmals jahrelang auf dauernde Pflege angewiesen sind. Der dadurch bedingte Pflegenotstand hat es erforderlich gemacht, Anreize zu schaffen, um die Pflege älterer bzw bedürftiger Menschen wieder vermehrt in den Familienkreis zu verlagern.Diesem Umstand will das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG) - das mit 1. 1. 2017 in Kraft tritt - Rechnung tragen, indem es ein sogenanntes Pflegevermächtnis vorsieht und nahen Angehörigen pflegebedürftiger Personen eine einfachere Möglichkeit eröffnet, eine Abgeltung erbrachter Pflegeleistungen zu erlangen. (FN )

