Nein. Bei der Zustimmung zur Unterbindung einer Ortsveränderung gem § 3 Abs 2 HeimAufG (= Freiheitseinschränkung) handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht eines (einsichts- und urteilsfähigen) Menschen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

