Keine! Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Je nach Art der Freiheitsbeschränkung bzw der Einrichtung, in welcher der betroffene Mensch wohnt, ist für die Anordnung ein Arzt, eine betraute diplomierte Pflegeperson oder die pädagogische Leitung zuständig (§ 5 Abs 1 HeimAufG).

