Nein. Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ist in §§ 284b bis 284e ABGB geregelt. Sie stellt bei der Vertretung volljähriger psychisch kranker oder geistig behinderter Personen eine Alternative zur Sachwalterschaft dar.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

