Eine Heimbewohnerin ist nicht mehr in der Lage, willentlich gesteuert einen Ortswechsel durchzuführen, konkret auch nur das Bett zu verlassen. Zur Vermeidung von unwillkürlichen Stürzen aus dem Bett wird ein Steckgitter angebracht. Handelt es sich um eine meldepflichtige Freiheitsbeschränkung?
HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2014/101ÖZPR 2014, 153 - 154 Heft 5 v. 1.5.2014