Keine Freiheitsbeschränkung durch Anlegen eines Overalls. In seiner Entscheidung vom 7. 5. 2014, 7 Ob 209/13f, befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob das Anlegen eines am Rücken verschließbaren Overalls eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG ist.
7 Ob 209/13f

