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Kann die Vertrauensperson eines Heimbewohners im Überprüfungsverfahren gemäß HeimAufG selbst einen Rekurs an den OGH einbringen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2013/109ÖZPR 2013, 152 Heft 5 v. 1.5.2013

Vorauszuschicken ist, dass die von einem Heimbewohner namhaft gemachte Vertrauensperson (siehe § 27e Konsumentenschutzgesetz = Heimvertragsgesetz) legitimiert ist, im gerichtlichen Überprüfungsverfahren Anträge zu stellen und gegen gerichtliche Beschlüsse Rechtsmittel zu erheben (§§ 11 und 16 HeimAufG).

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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