Vorauszuschicken ist, dass die von einem Heimbewohner namhaft gemachte Vertrauensperson (siehe § 27e Konsumentenschutzgesetz = Heimvertragsgesetz) legitimiert ist, im gerichtlichen Überprüfungsverfahren Anträge zu stellen und gegen gerichtliche Beschlüsse Rechtsmittel zu erheben (§§ 11 und 16 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

