Befristete Gewährung von Pflegegeld/Keine Über- und Unterschreitung von Fixwerten bei Hilfsverrichtungen. Eine bloß befristete Gewährung einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Invaliditätspension stellt seit 1. 1. 2012 keinen Grund für eine bloß befristete Zuerkennung des Pflegegeldes mehr dar. Die für Hilfsverrichtungen festgelegten Zeitwerte von jeweils zehn Stunden können weder über- noch unterschritten werden.

