Anträge auf Zuerkennung und Erhöhung des Pflegegeldes können nicht beliebig oft hintereinander gestellt werden. Ist ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, kann ein erneuter Antrag innerhalb eines Jahres nur dann gestellt werden, wenn eine wesentliche Änderung des Pflegebedarfs bescheinigt wird. Zieht der Pflegebedürftige nach Vorliegen des Gutachtens spätestens bei der mündlichen Verhandlung seine Klage zurück, so wird jedoch keine solche Sperrfrist ausgelöst.

