Der Regelfall der Unterbringung ohne Verlangen sieht eine amtsärztliche Untersuchung und Bescheinigung vor (§ 8 UbG). Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

