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Muss der Einrichtungsträger auch Ärzte mit der Anordnungsbefugnis gemäß § 5 HeimAufG betrauen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2011/76ÖZPR 2011, 90 Heft 3 v. 1.3.2011

Nein! § 5 Abs 1 Z 1 HeimAufG hat Ärzte allgemein ermächtigt, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen; sie haben somit eine generelle Anordnungsbefugnis. Es handelt sich dabei um eine direkt auf dem Gesetz beruhende, mit dem ärztlichen Beruf einhergehende Ermächtigung.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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