Nein! § 5 Abs 1 Z 1 HeimAufG hat Ärzte allgemein ermächtigt, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen; sie haben somit eine generelle Anordnungsbefugnis. Es handelt sich dabei um eine direkt auf dem Gesetz beruhende, mit dem ärztlichen Beruf einhergehende Ermächtigung.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

