Das HeimAufG legt fest, welche Personen eine Anordnungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 1 haben. Zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Betreuung in Einrichtungen der Behindertenhilfe hat der Gesetzgeber die mit der pädagogischen Leitung betraute Person ermächtigt (§ 5 Abs 1 Z 3 HeimAufG).
Die Anordnungsbefugnis ergibt sich also direkt aus dem Gesetz, sie ist stets automatisch

