Das HeimAufG normiert in § 5 Abs 1, welche Personen eine Anordnungsbefugnis haben, also berechtigt sind, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen. Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege dürfen die von der Einrichtung betrauten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anordnen, sofern sie damit von der Einrichtung betraut wurden (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

