Ordnen anordnungsbefugte Personen, die Dienstnehmer eines Einrichtungsträgers sind, Freiheitsbeschränkungen an, bekommen sie hiefür kein Entgelt, weil dies Teil ihrer ärztlichen, pflegerischen oder pädagogischen Tätigkeit ist (vgl § 5 Abs 1 Z 1 bis 3 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

