Ja! Jeder Arzt, der zur Berufsausübung berechtigt ist, hat die Befugnis, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen und dabei die Diagnose einer psychischen Krankheit bzw geistigen Behinderung zu erstellen (§ 4 Z 1 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

