Nein! Der Einrichtungsleiter muss von einer ihm gemeldeten Freiheitsbeschränkung ua die Bewohnervertretung verständigen (§ 7 Abs 2 HeimAufG). Der Inhalt dieser Verständigung entspricht in aller Regel nicht den Anforderungen eines ärztlichen Dokuments iSd § 5 Abs 2 HeimAufG.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

