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Wie soll vorgegangen werden, wenn sich weder der behandelnde Arzt noch eine kontaktierte anordnungsbefugte Person für die Anordnung einer bestimmten Freiheitsbeschränkung (zB Anbringung von Seitenteilen aufgrund der Anregung von Verwandten) zuständig fühlen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2011/49ÖZPR 2011, 58 Heft 2 v. 1.2.2011

Ärzte, von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie die mit der pädagogischen Leitung betrauten Personen in Behinderteneinrichtungen haben die Befugnis, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen (§ 5 Abs 1 Z 1 bis 3 HeimAufG).

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