Unmittelbarkeit des Sachverständigengutachtens. Grundsätzlich begründet die Nichtteilnahme des Sachverständigen, der das schriftliche Gutachten erstattete, an der mündlichen Verhandlung die Nichtigkeit des Verfahrens und führt zur Aufhebung des Beschlusses. Wenn keine weiteren Erhebungen notwendig sind, kann die angefochtene Entscheidung aber auch abgeändert werden (hier: Unzulässigerklärung der Unterbringung).
21 R 390/10i

