Nach § 21a BPGG können nahe Angehörige, die an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, eine finanzielle Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzpflege beim Bundessozialamt beantragen.
ein Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, oder

