Pflegegeld. Entzug oder Herabsetzung des Pflegegeldes sind gerechtfertigt, wenn eine für eine bestimmte diagnosebezogene Einstufung erforderliche Einschränkung, bspw ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten, wegfällt.
10 Ob S 148/10b
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

