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Was versteht man unter der Anordnungsbefugnis gemäß § 5 HeimAufG?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2010/135ÖZPR 2010, 150 Heft 5 v. 1.5.2010

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. § 5 Abs 1 Z 1 bis 3 HeimAufG legt fest, welche Personen eine Anordnungsbefugnis haben, also berechtigt sind, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen: Ärzte, von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die mit der pädagogischen Leitung betrauten Personen in Behinderteneinrichtungen.

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