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Was ist eine Anordnung nach § 5 HeimAufG?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2010/134ÖZPR 2010, 150 Heft 5 v. 1.5.2010

Gem § 5 Abs 1 HeimAufG darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Folgende Personen sind anordnungsbefugt: Ärzte, von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und die mit der pädagogischen Leitung betrauten Personen in Behinderteneinrichtungen (§ 5 Abs 1 Z 1 bis 3 HeimAufG).

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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