Im Gegensatz zur stationären Langzeitpflege sowie zu einzelnen Bereichen der Akutversorgung in Krankenanstalten bestehen für die Durchführung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in der ambulanten Pflege keine spezialgesetzlichen Vorschriften. Zur Rechtfertigung muss daher auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

