Folgende Personen haben die Befugnis, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen: Ärzte, von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie die mit der pädagogischen Leitung betrauten Personen in Behinderteneinrichtungen (§ 5 Abs 1 Z 1 bis 3 HeimAufG).

