Im Sommer 2023 hat die neue F&E-GVO 2023 die alte F&E-GVO 2010 abgelöst. Mit der neuen GVO sind keine besonders großen Änderungen einhergegangen. Allerdings sind einige Unklarheiten der F&E-GVO 2010 von der F&E-GVO 2023 übernommen worden. Den wichtigsten wird in der Folge auf den Grund gegangen. Namentlich werden zum einen gewisse Formvorschriften untersucht. Zum anderen wird analysiert, ob die Freistellungswirkung des Art 6 Abs 4 F&E-GVO 2023 wiederauflebt, wenn der Marktanteilsschellenwert innerhalb des zweijährigen Übergangszeitraums des Art 6 Abs 5 F&E-GVO 2023 wieder auf 25% oder darunter fällt. Schließlich wird diversen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Siebenjahresfrist des Art 6 Abs 3 F&E-GVO 2023 nachgegangen.

