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Unklarheiten in der Gruppenfreistellungsverordnung Forschung & Entwicklung

AbhandlungenDr. Georg John**Dr. Georg John ist Jurist bei der Europäischen Zentralbank. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.ÖZK 2025, 9 Heft 1 v. 28.3.2025

Im Sommer 2023 hat die neue F&E-GVO 2023 die alte F&E-GVO 2010 abgelöst. Mit der neuen GVO sind keine besonders großen Änderungen einhergegangen. Allerdings sind einige Unklarheiten der F&E-GVO 2010 von der F&E-GVO 2023 übernommen worden. Den wichtigsten wird in der Folge auf den Grund gegangen. Namentlich werden zum einen gewisse Formvorschriften untersucht. Zum anderen wird analysiert, ob die Freistellungswirkung des Art 6 Abs 4 F&E-GVO 2023 wiederauflebt, wenn der Marktanteilsschellenwert innerhalb des zweijährigen Übergangszeitraums des Art 6 Abs 5 F&E-GVO 2023 wieder auf 25% oder darunter fällt. Schließlich wird diversen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Siebenjahresfrist des Art 6 Abs 3 F&E-GVO 2023 nachgegangen.

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