Deskriptoren: Marktmissbrauch; Intel-Verfahren; AEC-Test; Rabatte.
Normen: Art 102 AEUV
Das sich über zwei Jahrzehnte erstreckende Marktmissbrauchsverfahren gegen den amerikanischen Chiphersteller Intel hat mit der EuGH Entscheidung Ende Oktober 2024 vorerst ein bezeichnendes Ende gefunden.1 Der Gerichtshof hob darin die von der Kommission ursprünglich 2009 verhängte Buße für missbräuchliche Rabattpraktiken und weitere Zahlungen an Abnehmer iHv € 1.16 Milliarden zur Gänze auf.2 Trotz der bisherigen Verfahrensverstrickungen traf der Gerichtshof weitere Aussagen zur dogmatischen Auslegung der Marktmissbrauchskontrolle. Neben Anhaltspunkten zum Beweisstandard von Behinderungsmissbräuchen, sind die Beurteilung potentiellen Wettbewerbs3 und die Analyse von Rabattsystemen bezeichnend. Während diese Feststellungen für die finale Ausarbeitung der kommissionellen Leitlinien zur Marktmissbrauchskontrolle wohl berücksichtigt werden, sind sie im Rahmen der Neuausrichtung von Art 102 AEUV nicht unkritisch zu lesen.

