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Ein Verstoß gegen das Kartellverbot ist auch bei Verzicht der Einholung von Vergleichsangeboten im Vergabeverfahren möglich (16 Ok 7/23z)

EntscheidungenThomas Aldor11Alle in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind ausschließlich privater Natur.ÖZK 2024, 228 Heft 6 v. 30.12.2024

Ein Verstoß gegen das Kartellverbot ist auch in den Fällen möglich, in welchen im Vergabeverfahren keine Vergleichsangebote durch den Auftraggeber eingeholt wurden, da dieser nicht auf den Wettbewerb per se verzichten kann. Im Fall, dass das von einer Geldbuße betroffene Unternehmen im Geschäftsjahr vor der erstinstanzlichen Entscheidung (fast) keine Umsätze erwirtschaftet, ist für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße die Umsätze des letzten Geschäftsjahrs des „normalen“ Geschäftsbetriebs – im Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit über eine Dauer von zwölf Monaten – heranzuziehen.

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