Ein Verstoß gegen das Kartellverbot ist auch in den Fällen möglich, in welchen im Vergabeverfahren keine Vergleichsangebote durch den Auftraggeber eingeholt wurden, da dieser nicht auf den Wettbewerb per se verzichten kann. Im Fall, dass das von einer Geldbuße betroffene Unternehmen im Geschäftsjahr vor der erstinstanzlichen Entscheidung (fast) keine Umsätze erwirtschaftet, ist für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße die Umsätze des letzten Geschäftsjahrs des „normalen“ Geschäftsbetriebs – im Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit über eine Dauer von zwölf Monaten – heranzuziehen.