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EuGH sieht die Beweislast für die ernsthafte Benutzung einer Marke beim Inhaber derselben

EntscheidungenTeresa FuchsbergerÖZK 2021, 30 Heft 1 v. 15.2.2021

Deskriptoren: Art 12 Abs 1 der Richtlinie 2008/95/EG ; ernsthafte Benutzung; Begriff „Teil der Waren und Dienstleistungen“; Benutzung für gebrauchte Waren; Beweislast.

Normen: Art 12 und 13 der Richtlinie 2008/95/EG , § 124 dt Markengesetz, Übereinkommen von 1892 zwischen Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, Art 351 AEUV

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