Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung I. Die Preise eines marktbeherrschenden Unternehmens sind grundsätzlich anhand der Preise anderer Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu überprüfen ("Vergleichsmarktprinzip"). Wie sich aber bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt ("insbesondere"), sind auch andere Methoden möglich, um überhöhte Preise festzustellen. Das gilt vor allem dann, wenn es keine vergleichbaren Märkte gibt. BGH 15.5.2012, KVR 51/11 - Wasserpreise Calw.