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Klarstellungen des KOG zur Versiegelung gemäß § 12 Abs 5 WettbG

EntscheidungenAnastasios Xeniadis1)1)Der Autor ist ein am Verfahren beteiligter Case Handler der BWB. Die im Beitrag geäußerte Meinung gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.ÖZK 2012, 191 Heft 5 v. 15.10.2012

Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen, Kopien angefertigt und dergleichen und damit die Hausdurchsuchung beendet, kommt ein Antrag auf Versiegelung nach § 12 Abs 5 WettbG nicht mehr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich faktisch jedes Dokument angesehen wurde.

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