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Der Sachverständigenbeweis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Teil II

AbhandlungenEduard Paulus7)7)Langjähriger Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde; sechsmonatige Dienstzuteilung zum VwGH 2012; zuvor zweimalige Entsendung zur Generaldirektion Wettbewerb. Die in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind ausschließlich jene des Verfassers und müssen sich nicht notwendigerweise mit einer Behördenmeinung decken.ÖZK 2012, 188 Heft 5 v. 15.10.2012

Mit 15. Mai 2012 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Nationalrat einstimmig angenommen1)1)Die korrespondierende einhellige Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 31. Mai 2012. und mit 5. Juni 2012 im BGBl I Nr 51/2012 verlautbart. Hinsichtlich des Kartellrechtsvollzuges wird derzeit die Regierungsvorlage zum Kartell- und WettbewerbsrechtsÄnderungsgesetz 20122)2)KaWeRÄG 2012, 1804 d.B. (XXIV. GP); vgl dazu auch den Ministerialentwurf 349/ME (XXIV. GP). im Nationalrat beraten, der zufolge die BWB ua mehr Kompetenzen nach dem AVG und VStG (Stichwort: Auskunftsbescheide und im Falle der Nichtbeantwortung derselben Erlassung von Strafbescheiden) erhalten soll, wobei gegen die Bescheide der BWB das Rechtsmittel der Berufung an den UVS Wien (Landesverwaltungsgericht Wien3)3)Eine Aufgabenverlagerung an das zukünftige Bundesverwaltungsgericht ist zu erwarten.) sowie nach Erschöpfung des Instanzenzuges eine Beschwerdemöglichkeit an den VwGH vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund wurde im letzten Heft4)4)Vgl Paulus, Der Sachverständigenbeweis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖZK 2012, 150. die aktuelle Diskussion über den Sachverständigenbeweis im für die neuen Bundes- und Landesverwaltungsgerichte durch Bundesgesetz einheitlich5)5)Ausgenommen das Verfahrensrecht für das Bundesfinanzgericht; vgl Art 136 B-VG neu. zu regelnden Verfahrensrecht näher beleuchtet. Inzwischen liegen die Entwürfe der einzelnen Organisations- und Ausführungsgesetze weitgehend vor; ebenso wurde das genannte Verfahrensgesetz zur Begutachtung6)6)Vgl etwa Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012, BEGUT_COO_2026_100_2_797453. ausgesandt, sodass eine weitere Kurzanmerkung sinnvoll erscheint:

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