Die BWB hat bei ihren Ermittlungen teilweise die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Ausdrücklich für anwendbar werden die Bestimmungen des AVG betreffend Ordnungs- und Mutwillensstrafen erklärt. Im Rahmen dieses Artikels soll geklärt werden, welche Sanktionsmöglichkeiten der BWB nunmehr tatsächlich nach AVG zustehen. Des Weiteren sollen mögliche straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen aufgezeigt werden, die ein ungebührliches Verhalten im Zuge des Ermittlungsverfahrens nach sich ziehen kann.