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Rechtsprechungsübersicht

EntscheidungenJohannes Peter GruberÖZK 2011, 110 Heft 3 v. 15.6.2011

Europa

Europäischer Gerichtshof
Vorabentscheidung. Seit der VO 1/2003 sind auch die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Art 81 und 82 EG (jetzt: Art 101 und 102 AEUV) zuständig und können dazu bestimmte Entscheidungen erlassen.1)1)Artikel 5: "Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird, einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, Verpflichtungszusagen angenommen werden oder Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden". Die Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde darf sich dabei nicht auf die Feststellung beschränken, dass ein bestimmtes Verhalten keinen Verstoß gegen Art 102 AEUV bildet.2)2)Hintergrund: Es soll verhindert werden, dass sich Unternehmen ein bestimmtes Verhalten im Wettbewerb vorweg "genehmigen" lassen; vgl auch OGH 20.12.2004, 16 Ok 19/04 - Tennisbälle. Zulässig sind nur die Abstellung einer Zuwiderhandlung und die sonst in der VO aufgezählten Entscheidungen.3)3)Der Erlass einstweiliger Maßnahmen, die Annahme von Verpflichtungserklärungen und die Entscheidung der Behörde, dass "für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden", Art 5 Abs 2 VO 1/2003 ; zur Problematik dieser Formulierung vgl J.P. Gruber, Zur Bindungswirkung von Verpflichtungsentscheidungen, EWS 2005, 310. EuGH 3.5.2011, C-375/09 - Prezes Urz%26edu Ochrony Konkurencji i Konsumentów / Netia SA.

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