I. Allgemeines
Unter Leveraging versteht man den Einsatz einer Hebelwirkung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen, mit dem dieses seine bestehende marktbeherrschende Stellung auf einem Markt ausnützt, um selbige auf einen anderen Markt auszudehnen.1) Zur Entfaltung einer Hebelwirkung kommen unterschiedliche Verhaltensweisen in Frage wie insb Koppelungen, Lieferverweigerungen und Preisunterbietungen.2) In der europäischen Rechtsprechung kommt dem Leverage-Effekt vor allem in Zusammenhang mit der Koppelung von Produkten und der Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art 102 AEUV (ex-Art 82 EG) Bedeutung zu. Die Europäische Rechtsprechung bejaht, dass ein Marktmachtmissbrauch auch im Wege des Einsatzes einer Hebelwirkungen erfolgen kann.3) Die bisherige Rechtsprechung zur Koppelung von Produkten und dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erlaubte es marktbeherrschenden Unternehmen kaum, den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Koppelung aus ökonomischen Gründen zu entkräften.4),5) Koppelungen führen aber nicht zwangsläufig zu Wettbewerbsbeschränkungen, sondern können den Wettbewerb auch fördern, so etwa durch Effizienzvorteile. Darüber hinaus ist die Frage des Leveraging auch bei der Zusammenschlusskontrolle von Bedeutung.