UStG 1994: § 12 Abs 1
Wenn die verrechneten Leistungen (hier: Verteilaktionen von Glühsparlampen im Vorfeld eines Fußballspiels) nicht bewirkt wurden, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Auf eine Gut- oder Bösglaubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, kommt es in diesem Fall nicht an.

