BAO: §§ 4, 207
NÖ BauO 2014: § 38 Abs 1 und 3
Bereits die frühere Genehmigung der Grundabteilung (im Jahr 1953) hat zur Verwirklichung eines Abgabentatbestands iZm der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen geführt. Daran vermag auch der Umstand, dass eine Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge iSd (im Jahr 1953 anzuwendenden) NÖ BO 1883 seitens der Gemeinde unterblieben ist, nichts zu ändern.

